Tathandlung ist die (vorsätzliche und unbefugte) Bekanntgabe geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen im Sinne von Art. 3 lit. f DSG, d.h. das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (PÄRLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 35 DSG). Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung der Tat. Die vorsätzliche Tat setzt voraus, dass der Täter weiss, dass er die fraglichen Daten nicht bekannt geben darf. Wer nicht weiss, dass er die Daten nicht bekannt geben -7-