Art. 35 DSG dient dem Schutz der Geheimsphäre. Der Tatbestand wird eingegrenzt, indem nur die (vorsätzliche) unbefugte Bekanntgabe geheimer und besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unter Strafanzeige gestellt wird. Nicht nach Art. 35 DSG strafbar macht sich demzufolge, wer zwar geheime, aber nicht besonders schützenswerte Personendaten in unbefugter Weise Dritten bekannt gibt (KURT PÄRLI, in: Datenschutzgesetz, 2015, N. 8 zu Art. 35 DSG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 DSG bedeuten Personendaten (Daten) alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (lit. a). Besonders schützenswerte Personendaten bedeuten Daten über 1. die religiösen,