6. 6.1. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf datenschutzrechtliche Bestimmungen und macht Persönlichkeitsverletzungen geltend. Rechtsansprüche durch Persönlichkeitsverletzungen sind nach Art. 28 ff. ZGB und damit auf dem Zivilweg geltend zu machen (Art. 15 DSG). Dasselbe gilt für allfällige Verletzungen von Datenschutzerklärungen der E.. Die Strafbestimmungen des DSG betreffen hingegen die Verletzung von Auskunfts-, Melde- und -6- Mitwirkungspflichten (Art. 34 DSG) sowie die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG). Vorliegend kommt nur eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht im Sinne von Art. 35 DSG in Frage.