Selbst wenn ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 1 vorliegen würde, wäre keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 gegeben, da er die behauptete strafbare Handlung, d.h. die Bekanntgabe der Personendaten, nicht selbst ausgeführt habe. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen an eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterlassung nicht erfüllt.