5.3. Der Beschuldigte 2 machte im Wesentlichen geltend, es fehle nicht nur am subjektiven, sondern auch am objektiven Tatbestand. So handle es sich bei den Informationen aus der an Herrn G. gesandten E-Mail weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Persönlichkeitsprofil. Die rechtlichen Ausführungen träfen auch auf den Beschuldigten 1 zu. Selbst wenn ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 1 vorliegen würde, wäre keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 gegeben, da er die behauptete strafbare Handlung, d.h. die Bekanntgabe der Personendaten, nicht selbst ausgeführt habe.