5.2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass in der Datenschutzverordnung der E. geschrieben sei, dass keine Daten an Drittpersonen ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden durch E. oder deren Mitarbeitenden weitergegeben würden. Der Beschuldigte 1 habe unter der Leitung des Beschuldigten 2 gegen diesen Punkt verstossen, indem er ihre Daten – ihre Privatadresse zusammen mit der Adresse ihrer Ferienwohnung, der Inhalt ihrer Bestellung und deren Kaufpreis – ohne ihre vorgängige Einwilligung an die Drittperson G. weitergegeben habe. G. habe nachweislich nie im gleichen Haushalt gelebt wie sie. Zudem sei er nicht in ihrem Kundenkonto bei E. erwähnt.