5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache damit, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Art. 35 Abs. 1 DSG feststellbar sei, zumal kein vorsätzliches Handeln vorliege und fahrlässiges Handeln nicht strafbar sei. Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten an Dritte könne gemäss Art. 12 DSG allenfalls eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Eine solche Verletzung sei jedoch mittels zivilrechtlicher Klage geltend zu machen. Die Anzeige weise somit keine strafrechtliche Relevanz aus.