Den Beschuldigten 1 und 2 wird eine Übertretung des Datenschutzgesetzes vorgeworfen. Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes sehen als Sanktion jeweils Busse vor (Art. 34 und 35 DSG), weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet.