2.2. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). -4-