2. 2.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO von den Parteien mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafantrag vom 23. August 2022 bzw. 21. September 2022 gültig als Strafklägerin (Art. 115 Abs. 2 StPO; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Damit ist sie Partei und zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.