1. Die als "Einsprache zur Nichtanhandnahmeverfügung" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2022 richtet sich gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 5. Oktober 2022 in derselben Sache. Die Verfahren SBE.2022.45 und SBE.2022.46 haben somit denselben Gegenstand und sind dementsprechend gemäss Art. 30 StPO zu vereinigen.