3.6. Die E. teilte auf Nachfrage des Verfahrensleiters nach der Privatadresse des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 28. November 2022 mit, dass dieser ihnen keine Freigabe zur Adressauskunft erteilt habe und sie die Privatadresse des Beschuldigten 1 aus Datenschutzgründen nicht mitteilen könnten. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: