3. 3.1. Gegen diese ihr am 12. Oktober 2022 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A. mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 Einsprache (recte: Beschwerde) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte Antrag auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und Einvernahme der Beschuldigten 1 und 2. 3.2. Die mit Verfügungen des Verfahrensleiters vom 31. Oktober 2022 innert zehntägiger Frist eingeforderten Kostensicherheiten von je Fr. 800.00 leistete die Beschwerdeführerin am 8. November 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantworten vom 10. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.