In der gleichen Sache erstattete A. am 21. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch gegen C., [...] bei der E. Beschuldigter 2), Strafanzeige und Strafantrag. Sie begründete dies damit, dass B. die E-Mail an Herrn G. unter der Leitung des Beschuldigten 2 verschickt habe. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 5. Oktober 2022 die Nichtanhandnahme der Strafsachen gegen die Beschuldigten 1 und 2. Die Nichtanhandnahmeverfügungen wurden am 7. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.