{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-45-46_2022-12-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6341", "Checksum": "d711e522eb91c0315921e53f80391670"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.45/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 22.12.2022 SBE.2022.45/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:50", "Checksum": "d4d6626fb802d64077ee673b1857d872", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 22.12.2022 SBE.2022.45/46\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.45 / SBE.2022.46\n(STA.2022.6514)\nArt. 433\n\nEntscheid vom 22. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Groebli Arioli\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nBeschuldigter 1 B._____,\n[…]\n\nBeschuldigter 2 C._____,\n[…]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Michael Reinle,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 5. Oktober 2022\n\nin den Strafsachen gegen B._____ und C._____ wegen Übertretung des\nBundesgesetzes über den Datenschutz\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 23. August 2022 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen die E. wegen Verletzung\ndes Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Sie machte geltend,\ndass der Mitarbeiter B. (Beschuldigter 1) ohne Rücksprache persönliche\nDaten von ihr (insbesondere Adresse ihres neuen Domizils) ab ihrem Kundenkonto an eine Drittperson (G.) per E-Mail verschickt habe.\n\nIn der gleichen Sache erstattete A. am 21. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch gegen C., [...] bei der E. Beschuldigter 2), Strafanzeige und Strafantrag. Sie begründete dies damit, dass B. die\nE-Mail an Herrn G. unter der Leitung des Beschuldigten 2 verschickt habe.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 5. Oktober 2022 die\nNichtanhandnahme der Strafsachen gegen die Beschuldigten 1 und 2.\n\nDie Nichtanhandnahmeverfügungen wurden am 7. Oktober 2022 von der\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihr am 12. Oktober 2022 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A. mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 Einsprache (recte:\nBeschwerde) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts\ndes Kantons Aargau und stellte Antrag auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und Einvernahme der Beschuldigten 1 und 2.\n\n3.2.\nDie mit Verfügungen des Verfahrensleiters vom 31. Oktober 2022 innert\nzehntägiger Frist eingeforderten Kostensicherheiten von je Fr. 800.00 leistete die Beschwerdeführerin am 8. November 2022.\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantworten vom 10. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.\n\n3.4.\nDie E., die als Zustelladresse des Beschuldigten 1 angegeben worden ist,\nteilte mit Eingabe vom 14. November 2022 mit, dass der Beschuldigte 1\nsein Arbeitsverhältnis bei ihnen beendet habe. Ihres Erachtens liege kein\nFehlverhalten des Beschuldigten 1 vor.\n-3-\n\n3.5.\nDer Beschuldigte 2 beantragte mit Eingabe vom 17. November 2022 die\nAbweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.\n\n3.6.\nDie E. teilte auf Nachfrage des Verfahrensleiters nach der Privatadresse\ndes Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 28. November 2022 mit, dass dieser\nihnen keine Freigabe zur Adressauskunft erteilt habe und sie die Privatadresse des Beschuldigten 1 aus Datenschutzgründen nicht mitteilen könnten.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie als \"Einsprache zur Nichtanhandnahmeverfügung\" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2022 richtet sich gegen\nzwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau vom 5. Oktober 2022 in derselben Sache. Die Verfahren\nSBE.2022.45 und SBE.2022.46 haben somit denselben Gegenstand und\nsind dementsprechend gemäss Art. 30 StPO zu vereinigen.\n\n2.\n2.1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO von\nden Parteien mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafantrag vom 23. August 2022 bzw. 21. September 2022\ngültig als Strafklägerin (Art. 115 Abs. 2 StPO; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO).\nDamit ist sie Partei und zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1\nlit. b StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe im\nSinne von Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.\n\n2.2.\nDie Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und\ngeben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385\nAbs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n3.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB).\n-4-\n\nDen Beschuldigten 1 und 2 wird eine Übertretung des Datenschutzgesetzes vorgeworfen. Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes sehen\nals Sanktion jeweils Busse vor (Art. 34 und 35 DSG), weshalb über die\nBeschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet.\n\n"}