Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.45 / SBE.2022.46 (STA.2022.6514) Art. 433 Entscheid vom 22. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigter 2 C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Reinle, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 5. Oktober 2022 in den Strafsachen gegen B._____ und C._____ wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. August 2022 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen die E. wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Sie machte geltend, dass der Mitarbeiter B. (Beschuldigter 1) ohne Rücksprache persönliche Daten von ihr (insbesondere Adresse ihres neuen Domizils) ab ihrem Kun- denkonto an eine Drittperson (G.) per E-Mail verschickt habe. In der gleichen Sache erstattete A. am 21. September 2022 bei der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau auch gegen C., [...] bei der E. Beschuldig- ter 2), Strafanzeige und Strafantrag. Sie begründete dies damit, dass B. die E-Mail an Herrn G. unter der Leitung des Beschuldigten 2 verschickt habe. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 5. Oktober 2022 die Nichtanhandnahme der Strafsachen gegen die Beschuldigten 1 und 2. Die Nichtanhandnahmeverfügungen wurden am 7. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 12. Oktober 2022 zugestellten Nichtanhandnahmever- fügungen erhob A. mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 Einsprache (recte: Beschwerde) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte Antrag auf Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügungen und Einvernahme der Beschuldigten 1 und 2. 3.2. Die mit Verfügungen des Verfahrensleiters vom 31. Oktober 2022 innert zehntägiger Frist eingeforderten Kostensicherheiten von je Fr. 800.00 leis- tete die Beschwerdeführerin am 8. November 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- worten vom 10. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerden. 3.4. Die E., die als Zustelladresse des Beschuldigten 1 angegeben worden ist, teilte mit Eingabe vom 14. November 2022 mit, dass der Beschuldigte 1 sein Arbeitsverhältnis bei ihnen beendet habe. Ihres Erachtens liege kein Fehlverhalten des Beschuldigten 1 vor. -3- 3.5. Der Beschuldigte 2 beantragte mit Eingabe vom 17. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. 3.6. Die E. teilte auf Nachfrage des Verfahrensleiters nach der Privatadresse des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 28. November 2022 mit, dass dieser ihnen keine Freigabe zur Adressauskunft erteilt habe und sie die Privatad- resse des Beschuldigten 1 aus Datenschutzgründen nicht mitteilen könn- ten. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Die als "Einsprache zur Nichtanhandnahmeverfügung" bezeichnete Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2022 richtet sich gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 5. Oktober 2022 in derselben Sache. Die Verfahren SBE.2022.45 und SBE.2022.46 haben somit denselben Gegenstand und sind dementsprechend gemäss Art. 30 StPO zu vereinigen. 2. 2.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO von den Parteien mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin konsti- tuierte sich mit Strafantrag vom 23. August 2022 bzw. 21. September 2022 gültig als Strafklägerin (Art. 115 Abs. 2 StPO; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Damit ist sie Partei und zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 2.2. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrens- leitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese aus- schliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Übertretungen sind Ta- ten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). -4- Den Beschuldigten 1 und 2 wird eine Übertretung des Datenschutzgeset- zes vorgeworfen. Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes sehen als Sanktion jeweils Busse vor (Art. 34 und 35 DSG), weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialge- richt, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafun- tersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tat- sachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesge- richts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Konkret ist der Tatver- dacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangs- verdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines An- zeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). -5- 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhand- nahme der Strafsache damit, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Art. 35 Abs. 1 DSG feststellbar sei, zumal kein vorsätzliches Handeln vorliege und fahrlässiges Handeln nicht strafbar sei. Die Bekannt- gabe von besonders schützenswerten Personendaten an Dritte könne ge- mäss Art. 12 DSG allenfalls eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Eine solche Verletzung sei jedoch mittels zivilrechtlicher Klage geltend zu ma- chen. Die Anzeige weise somit keine strafrechtliche Relevanz aus. 5.2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass in der Datenschutzverord- nung der E. geschrieben sei, dass keine Daten an Drittpersonen ohne aus- drückliche Zustimmung des Kunden durch E. oder deren Mitarbeitenden weitergegeben würden. Der Beschuldigte 1 habe unter der Leitung des Be- schuldigten 2 gegen diesen Punkt verstossen, indem er ihre Daten – ihre Privatadresse zusammen mit der Adresse ihrer Ferienwohnung, der Inhalt ihrer Bestellung und deren Kaufpreis – ohne ihre vorgängige Einwilligung an die Drittperson G. weitergegeben habe. G. habe nachweislich nie im gleichen Haushalt gelebt wie sie. Zudem sei er nicht in ihrem Kundenkonto bei E. erwähnt. Er habe somit kein Anrecht auf irgendwelche Daten ab ih- rem Kundenkonto. Es sei nicht akzeptabel, dass eine Staatsanwaltschaft ein solches Verhalten nicht weiter untersuche. 5.3. Der Beschuldigte 2 machte im Wesentlichen geltend, es fehle nicht nur am subjektiven, sondern auch am objektiven Tatbestand. So handle es sich bei den Informationen aus der an Herrn G. gesandten E-Mail weder um beson- ders schützenswerte Personendaten noch um ein Persönlichkeitsprofil. Die rechtlichen Ausführungen träfen auch auf den Beschuldigten 1 zu. Selbst wenn ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 1 vorliegen würde, wäre keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 gegeben, da er die behauptete strafbare Handlung, d.h. die Bekanntgabe der Personendaten, nicht selbst ausgeführt habe. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen an eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Un- terlassung nicht erfüllt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf datenschutzrechtliche Bestimmun- gen und macht Persönlichkeitsverletzungen geltend. Rechtsansprüche durch Persönlichkeitsverletzungen sind nach Art. 28 ff. ZGB und damit auf dem Zivilweg geltend zu machen (Art. 15 DSG). Dasselbe gilt für allfällige Verletzungen von Datenschutzerklärungen der E.. Die Strafbestimmungen des DSG betreffen hingegen die Verletzung von Auskunfts-, Melde- und -6- Mitwirkungspflichten (Art. 34 DSG) sowie die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG). Vorliegend kommt nur eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht im Sinne von Art. 35 DSG in Frage. 6.2. Gemäss Art. 35 DSG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeits- profile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Beru- fes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat (Abs. 1). Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Perso- nendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Aus- bildung bei diesem erfahren hat (Abs. 2). Art. 35 DSG dient dem Schutz der Geheimsphäre. Der Tatbestand wird eingegrenzt, indem nur die (vorsätzliche) unbefugte Bekanntgabe gehei- mer und besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeits- profile unter Strafanzeige gestellt wird. Nicht nach Art. 35 DSG strafbar macht sich demzufolge, wer zwar geheime, aber nicht besonders schüt- zenswerte Personendaten in unbefugter Weise Dritten bekannt gibt (KURT PÄRLI, in: Datenschutzgesetz, 2015, N. 8 zu Art. 35 DSG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 DSG bedeuten Personendaten (Daten) alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (lit. a). Besonders schützenswerte Personendaten bedeuten Daten über 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tä- tigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3. Massnahmen der sozialen Hilfe, 4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (lit. c). Schliesslich bedeutet Persönlichkeits- profil eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt (lit. d). Art. 3 lit. c DSG zählt abschliessend die verschiedenen Kategorien besonders schützenswerter Personendaten auf (BEAT RUDIN, in: Datenschutzgesetz, 2015, N. 22 zu Art. 3 DSG). Die formale, abstrakte Kategorisierung der be- sonders schützenswerten Personendaten ist umstritten, hat aber auch in der ER-Konv 108 (Art. 6) und in der EU-Datenschutzrichtlinie (Art. 8) Nie- derschlag gefunden (RUDIN, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 3 DSG). Tathandlung ist die (vorsätzliche und unbefugte) Bekanntgabe geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder von Persönlichkeitsprofi- len im Sinne von Art. 3 lit. f DSG, d.h. das Zugänglichmachen von Perso- nendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (PÄRLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 35 DSG). Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung der Tat. Die vorsätzliche Tat setzt voraus, dass der Täter weiss, dass er die fraglichen Daten nicht be- kannt geben darf. Wer nicht weiss, dass er die Daten nicht bekannt geben -7- darf oder fälschlicherweise meint, es liege eine Einwilligung für die Daten- bekanntgabe vor, befindet sich in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB. Bei den Folgen des Verbotsirrtums gilt es zu unterscheiden. Ist der Verbot- sirrtum vermeidbar, so bleibt es bei der Strafbarkeit, es erfolgt jedoch eine Strafmilderung. Ist der Verbotsirrtum aber unvermeidbar, kann der Täter nicht schuldhaft gehandelt haben und eine Strafbarkeit entfällt. Für die Art. 35 DSG unterstehenden Personen ist i.d.R. davon auszugehen, dass ihnen die Pflichten zur Respektierung des Berufsgeheimnisses bewusst sind. Eine Berufung auf den Verbotsirrtum dürfte deshalb regelmässig scheitern (PÄRLI, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 35 DSG). 6.3. Der Beschuldigte 1 hat G. am 6. Juli 2022 per E-Mail die Rechnungskopie Nr. […] geschickt, welche die von der Beschwerdeführerin gekauften Ge- genstände, die (nicht mit der Rechnungsadresse der Beschwerdeführerin identische) Lieferadresse sowie den Kaufpreis beinhaltete (vgl. act. 11–14). Damit hat er G. unbestrittenermassen Daten bekanntgegeben. Es handelt sich dabei allerdings nicht um geheime, besonders schützenswerte Perso- nendaten im Sinne der abschliessenden Aufzählung von Art. 3 lit. c DSG bzw. Art. 35 DSG. Auch die Adresse gilt nicht als besonders schützenswert, selbst wenn vorliegend nicht das Datum selber, sondern seine Verwendung in einem bestimmten Kontext – die Beschwerdeführerin macht geltend, G., der mit falschen Angaben und Lügen versuche, Daten über sie und ihr Le- ben zu bekommen, kenne nun ihr neues Domizil und sie müsse deshalb Sicherheitsmassnahmen ausführen lassen – die Gefahr ausmacht. Die Nichtqualifikation als besonders schützenswerte Personendaten hat zur Folge, dass keine qualifizierten gesetzlichen Anforderungen zu beachten sind, d.h. es wird z.B. für das Bearbeiten keine gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn oder eine ausdrückliche Einwilligung ver- langt oder bestimmte Rechtfertigungen für das Bearbeiten "gewöhnlicher" Personendaten reichen aus (vgl. RUDIN, a.a.O., N. 24 zu Art. 3 DSG). Dass der Beschuldigte 1 durch den Inhalt der besagten Rechnungskopie ein Per- sönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 3 lit. d DSG bekanntgegeben hat, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung hält diesbezüglich zwar fest, dass ein solches im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände zu bejahen oder zu verneinen sei und nicht generell definiert werden könne (vgl. RUDIN, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 3 DSG), der Inhalt der Rechnungskopie erlaubt vorliegend allerdings auch in der Gesamtheit keine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin. Damit kann – ohne in subjektiver Hinsicht auf einen allfälligen Verbotsirrtum und dessen Vermeidbarkeit einzugehen – bereits in objektiver Hinsicht ge- sagt werden, dass sich der Beschuldigte 1 nicht nach Art. 35 DSG strafbar gemacht hat. -8- 6.4. Da kein strafrechtliches Verhalten des Beschuldigten 1 vorliegt, ist von vornherein auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldig- ten 2 zu verneinen. 7. Der vorliegende Sachverhalt fällt unter keinen Straftatbestand. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau hat folglich zu Recht Nichtanhandnahmever- fügungen erlassen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. 8. 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheiten zu ver- rechnen. Entschädigung ist ihr keine auszurichten. 8.2. 8.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Beim vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um ein Antragsdelikt. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin den sich im Beschwerdeverfah- ren beteiligten Beschuldigten 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 8.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). -9- Der Verteidiger des Beschuldigten 2 hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher er- messensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die kurze Beschwerde zu studieren und eine Beschwerdeant- wort verfassen musste. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von drei Stunden als angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 660.00. Zu- sätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von Fr. 20.00 und 7,7 % MwSt. zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 732.40 ergibt. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die zwei Beschwerdeverfahren SBE.2022.45 und SBE.2022.46 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 188.00, zusammen Fr. 988.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten 2 eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 732.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Groebli Arioli