2.3.4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres imstande, selbständig seine Interessen zu wahren. Eine amtliche Verteidigung ist demnach nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.