Des Weiteren soll er von einer gemeinschaftlichen Steckdose im Keller-Hausflur des Mehrfamilienhauses X- Strasse in S. mit einem Verlängerungskabel, welches er in sein privates Kellerabteil verlegt haben soll, unrechtmässig Strom bezogen haben. Diese Sachverhalte lassen sich ohne Weiteres erfassen und bieten auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer weist weder sprachliche noch intellektuelle Defizite aus. Im Gegenteil scheint er im Ausdruck versiert und versteht es, sich auszudrücken sowie zu argumentieren, wovon auch die Einvernahme durch das Kriminalkommissariat B. vom 4. Mai 2022 zeugt (act. 93 ff.).