Die Strafe im Strafbefehl vom 28. Juli 2022 lautet auf Busse von Fr. 300.00. Die Vorwürfe umfassen somit lediglich Übertretungen, womit klarerweise ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vorliegt. Die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die Vorwürfe im Laufe des Verfahrens möglicherweise "nach oben korrigiert werden könnten" erscheint aus der Luft gegriffen, zumal von ihm nicht ansatzweise dargetan wird, weshalb die Übertretungen zu Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen mutieren sollten. Dies umso weniger als die eigentliche Strafuntersuchung praktisch abgeschlossen ist.