2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die im Strafbefehl vom 28. Juli 2022 erwähnten Straftatbestände schon allein aufgrund ihrer abstrakten Strafandrohung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 3 StPO nicht zu erfüllen vermöchten. Zudem böten sie in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, welche für einen Laien nicht zu bewältigen wären. Ein Ausnahmefall, welcher auch bei Bagatelldelikten Anspruch auf amtliche Verteidigung gebe, liege hier nicht vor.