Allein der Hinweis, er leide an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Nervenerkrankung, lässt weder auf die Art der Erkrankung noch auf den aktuellen körperlichen Zustand des Beschwerdeführers einen plausiblen Schluss zu. Dagegen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwer eingeschränkt ist, spricht auch seine aktuelle Unterbringung in einer gewöhnlichen, d.h. nicht behindertengerecht eingerichteten Wohnung (Dreibettzimmer mit Etagendusche/WC/Bad) der Gemeinde C. (vgl. Beschwerdebeilage). Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO), welche ihm, nachdem sich deren Umfang doch in Grenzen hält, wohl postalisch zugestellt werden können.