Eine notwendige Verteidigung kann aufgrund von dauerhaften körperlichen Gebrechen wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit angeordnet werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 130 StPO). -4-