Das bedeute, dass er keinerlei Infrastruktur besitze, um Briefe und Schriftsätze zu verfassen. Auf Terminbasis gewähre ihm eine Hilfseinrichtung in diesem Zusammenhang eine Unterstützung, aber keinen freien Zugang zu einem Computer, Drucker o.ä. Obwohl er sich zwar schriftlich verständlich machen könne, läge allein schon aufgrund dieser Umstände eine Komplexität für ihn vor. 2.2. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person amtlich verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist.