2. 2.1. Der Beschwerdeführer berief sich bereits in seinem Gesuch vom 5. August 2022 (Eingang Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 11. August 2022) auf Art. 130 StPO und machte dort geltend, aufgrund der drohenden Haftstrafe sowie der Unfähigkeit seine Interessen zu wahren (finanziell unmöglich, Wohnsitz im Ausland, nicht vertraut mit den schweizerischen Gesetzen) einen amtlichen Verteidiger zu benötigen. Mit Beschwerde beruft er sich neuerlich auf Art. 130 StPO und bringt vor, er sei gehbehindert mit fortschreitender Schwere im Verlauf einer nicht heilbaren Nervenkrankheit. Eine Fahrt in die Schweiz z.B. für die Akteneinsicht würde einen Transport notwendig machen.