1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat mit angefochtener Verfügung vom 15. August 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. Gegen diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung der von ihm beantragten amtlichen Verteidigung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids (Art. 382 -3- Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.