Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 28. Juli 2022 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen des (geringfügigen) unrechtmässigen Entzugs von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie wegen einer Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 88 Abs. 1 und 3 AHVG). Sie verurteilte ihn deswegen zu einer Busse von Fr. 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) sowie den Verfahrenskosten von Fr. 400.00.