{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-44_2022-10-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5930", "Checksum": "d00647631c301fecd3c95a654fab5afc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.10.2022 SBE.2022.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:32", "Checksum": "cdb7abac3b4ced91c08e330c76cf3733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 24.10.2022 SBE.2022.44\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.44\n(STA.2021.7727)\nArt. 339\n\nEntscheid vom 24. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Groebli Arioli\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin […]\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. August 2022\ngegenstand betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 28. Juli 2022 gegen den\nBeschwerdeführer einen Strafbefehl wegen des (geringfügigen) unrechtmässigen Entzugs von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB i.V.m.\nArt. 172ter StGB) sowie wegen einer Übertretung gegen das Bundesgesetz\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 88 Abs. 1 und\n3 AHVG). Sie verurteilte ihn deswegen zu einer Busse von Fr. 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) sowie den Verfahrenskosten von\nFr. 400.00.\n\nMit Eingabe vom 11. August 2022 (Eingang Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau) erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache.\nGleichzeitig stellt er Antrag um eine amtliche Verteidigung.\n\n2.\nMit Verfügung vom 15. August 2022 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau den Antrag um amtliche Verteidigung ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 23. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag,\ndie Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die amtliche Verteidigung zu\nbewilligen.\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 22. September 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft\nLenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung\ndes Begehrens, unter Kostenfolgen.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat mit angefochtener Verfügung\nvom 15. August 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung\neiner amtlichen Verteidigung abgewiesen. Gegen diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung der von ihm beantragten amtlichen Verteidigung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse\nan der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids (Art. 382\n-3-\n\nAbs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziffer 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall -\nausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer berief sich bereits in seinem Gesuch vom 5. August 2022 (Eingang Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 11. August 2022) auf Art. 130 StPO und machte dort geltend, aufgrund der drohenden Haftstrafe sowie der Unfähigkeit seine Interessen zu wahren (finanziell unmöglich, Wohnsitz im Ausland, nicht vertraut mit den schweizerischen Gesetzen) einen amtlichen Verteidiger zu benötigen. Mit Beschwerde beruft er sich neuerlich auf Art. 130 StPO und bringt vor, er sei\ngehbehindert mit fortschreitender Schwere im Verlauf einer nicht heilbaren\nNervenkrankheit. Eine Fahrt in die Schweiz z.B. für die Akteneinsicht würde\neinen Transport notwendig machen. Ein Fahrzeug besitze er nicht. Er sei\nSozialhilfebezüger ohne Vermögen und Einkommen. Einen Transport\nkönne er nicht finanzieren. Er sei schliesslich obdachlos und derzeit ordnungsrechtlich eingewiesen in die Notunterkunft der Gemeinde C. in\nDeutschland. Das bedeute, dass er keinerlei Infrastruktur besitze, um\nBriefe und Schriftsätze zu verfassen. Auf Terminbasis gewähre ihm eine\nHilfseinrichtung in diesem Zusammenhang eine Unterstützung, aber keinen freien Zugang zu einem Computer, Drucker o.ä. Obwohl er sich zwar\nschriftlich verständlich machen könne, läge allein schon aufgrund dieser\nUmstände eine Komplexität für ihn vor.\n\n2.2.\nGemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person amtlich verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes\noder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend\nwahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist.\n\nEine notwendige Verteidigung kann aufgrund von dauerhaften körperlichen\nGebrechen wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit angeordnet\nwerden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 130 StPO).\n-4-\n\n"}