4.2.2. 4.2.2.1. Im vorliegenden Fall wird B. eine Widerhandlung gegen das [kommunale Reglement] (§ […]) und somit ein Verstoss gegen eine kantonale bzw. kommunale Übertretungsstrafnorm vorgeworfen. Das aargauische kantonale Recht kennt für die Verfolgung kantonaler Strafnormen zwei mögliche Zuständigkeiten: die Staatsanwaltschaft oder der Gemeinderat gemäss § 38 i.V.m. § 112 GG. Für alle im gemeinderätlichen Strafverfahren ausgesprochenen Bussen findet grundsätzlich das Strafbefehlsverfahren nach § 112 GG und § 117 GG Anwendung (ANDREAS -7-