Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Hingegen regelt das kantonale Recht die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 335 StGB, wobei es wünschenswert ist, dass die Kantone in ihren Einführungserlassen die Schweizerische Strafprozessordnung ganz oder mindestens teilweise auch für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftatbestände für anwendbar erklären (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [SR 05.092], S. 1127; PETER STRAUB/THOMAS W ELTERT, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 1 N 1 und 12;