Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar (§ 112 Abs. 3 GG). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und -4- kantonalen Strafprozessrechts (§ 112 Abs. 4 GG), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergänzend die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen.