3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Begründung des Urteils vom 29. September 2022 auf eine Stellungnahme. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer begründet die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit § 112 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG [SAR 171.100]), macht mit Beschwerde aber gleichzeitig geltend, dass § 112 GG nicht mehr anwendbar, sondern mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung derogiert worden sei.