{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-43_2022-12-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6349", "Checksum": "bec0c5e3c152384f8db9ce52c73fbd60"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 06.12.2022 SBE.2022.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:19", "Checksum": "6ba5b58221b85ccc35bad5f427262186", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 06.12.2022 SBE.2022.43\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.43\n(BS.2022.3)\nArt. 402\n\nEntscheid vom 6. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- Gemeinderat A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- B._____,\ngegner […]\n\nAnfechtungs- Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 29. September 2022\ngegenstand betreffend den Strafbefehl des Gemeinderats A._____\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Dokument (\"Erklärung\") der [Polizei] vom 18. Januar 2022 wird B.\neine Widerhandlung gegen das [kommunale Reglement] vorgehalten.\n\n1.2.\nAm 21. Februar 2022 erliess der Gemeinderat A. einen Strafbefehl gegen\nB. und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von Fr. 300.00 sowie den\nKosten von Fr. 200.00.\n\n1.3.\nMit Eingabe vom 2. März 2022 erhob B. beim Gemeinderat A. Einsprache\ngegen den Strafbefehl vom 21. Februar 2022.\n\n1.4.\nAm 4. Juli 2022 überwies der Gemeinderat A. den Strafbefehl gestützt auf\nArt. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau.\n\n2.\nMit Datum vom 29. September 2022 erliess die Präsidentin des Strafgerichts des Bezirksgerichts Aarau folgendes Urteil:\n\n\" 1.\nDer mit Datum vom 4. Juli 2022 an das Bezirksgericht überwiesene Strafbefehl des Gemeinderat A. vom 21. Februar 2022 wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Hauptverfahrens (§ 112 Abs. 2 GG) zurückgewiesen.\n\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Präsidium des Strafgerichts Aarau werden auf die Staatskasse genommen.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 13. Oktober 2022 erhob der Gemeinderat A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 29. September 2022 Beschwerde mit folgenden\nAnträgen:\n\n\" 1.\nDas Urteil des Bezirksgerichts vom 29. September 2022 sei aufzuheben.\n-3-\n\n2.\nDas Bezirksgericht sei anzuweisen, das Hauptverfahren durchzuführen.\n\n3\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n3.2.\nB. liess sich innert der vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 20. Oktober\n2022 angesetzten Frist nicht vernehmen.\n\n3.3.\nDie Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Eingabe vom\n21. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Begründung des Urteils vom\n29. September 2022 auf eine Stellungnahme.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer begründet die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit § 112 Abs. 3\ndes Gemeindegesetzes (GG [SAR 171.100]), macht mit Beschwerde aber\ngleichzeitig geltend, dass § 112 GG nicht mehr anwendbar, sondern mit\nInkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung derogiert worden\nsei.\n\n1.2.\nBei Verstössen gegen das [kommunale Reglement] kann der Gemeinderat\n[Bussen] durch Strafbefehl aussprechen (vgl. § […] i.V.m. § 38 Abs. 2 GG),\nwobei für das Verfahren – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die\nBestimmungen des Gemeindegesetzes gelten (vgl. E. 4 hiernach).\n\nNach § 112 Abs. 1 GG kann der Gebüsste gegen einen Strafbefehl beim\nGemeinderat innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch\nwird der Strafbefehl aufgehoben. Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung\nvor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der\nGemeinderat fällt einen begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 2 GG). Der\nStrafentscheid des Gemeinderats kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit\nschriftlicher Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim\nObergericht anfechtbar (§ 112 Abs. 3 GG). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und\n-4-\n\nkantonalen Strafprozessrechts (§ 112 Abs. 4 GG), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergänzend die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen.\n\nOb sämtliche Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen das Urteil\nder Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 29. September 2022 gerichtete Beschwerde erfüllt sind, erscheint mit Bezug auf die Frage der Beschwerdelegitimation des Gemeinderats A. als fraglich, nachdem gemäss\nArt. 381 Abs. 3 StPO die Kantone regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen dürfen und eine solche Regelung im Lichte von bspw. § 112 Abs. 3 und Abs. 4 GG oder von § 37 und\n§ 40 EG StPO nicht auf der Hand liegt. Die Eintretensfrage kann jedoch\noffen bleiben, da die Beschwerde, selbst wenn auf sie einzutreten wäre,\nabzuweisen wäre, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.\n\n2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO allein, wenn diese\n– wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n\n"}