6.2. B. sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)