355-357 StPO sinngemäss, wenn keine kantonalrechtliche Spezialbestimmung besteht, was vorliegend mit § 112 GG der Fall ist. Der rechtsstaatliche Standard der Schweizerischen Strafprozessordnung ist durch diese Bestimmung ohne weiteres gewährleistet, indem sie den Weiterzug des Strafentscheids des Gemeinderats an das Bezirksgerichtspräsidium vorsieht (vgl. BAUMANN, a.a.O., S. 313).