Strafbefehlsverfahren nach § 112 GG und § 117 GG Anwendung (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl. 2017, S. 315). Gemäss § 39 Abs. 1 EG UWR kann der Gemeinderat in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen im Anwendungsbereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung bis Fr. 2'000.00 durch Strafbefehl aussprechen. Gemäss § 37 Abs. 1 EG StPO gelten für Strafbefehle der Gemeinderäte und anderer Verwaltungsbehörden für Zuwiderhandlungen gegen kantonale Strafbestimmungen die Verfahrensbestimmungen gemäss den Art. 355-357 StPO sinngemäss, wenn keine kantonalrechtliche Spezialbestimmung besteht, was vorliegend mit § 112 GG der Fall ist.