4.2.1.4. Als Zwischenergebnis lässt sich konstatieren, dass für die Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Raum verbleibt, sofern es im jeweiligen Verfahren kantonales Strafrecht zu beurteilen gilt (vgl. E. 4.2.1.3. hiervor). Soweit es demgegenüber um die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht geht, sind abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone nicht möglich (vgl. E. 4.2.1.2.).