4.2.1.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 StPO regelt die Schweizerische Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StPO).