4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. Auch können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Förmlichkeit des Verfahrens verfolgt neben ihrer Ordnungsfunktion insb. die Realisierung des Rechtsstaatsprinzips im Strafverfahren. Ziel der Strafrechtspflege ist die Durchsetzung des materiellen Strafrechts in rechtsstaatlicher Justizförmigkeit. Der Grundsatz der Formstrenge gilt entsprechend für das gesamte Strafverfahren (PETER STRAUB/THOMAS W