Nach § 112 Abs. 1 GG kann der Gebüsste gegen einen Strafbefehl beim Gemeinderat innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben. Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 2 GG). Der Strafentscheid des Gemeinderats kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar (§ 112 Abs. 3 GG).