2. Mit Datum vom 28. September 2022 erliess der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Aarau folgendes Urteil: " 1. Der mit Datum vom 4. Juli 2022 an das Bezirksgericht überwiesene Strafbefehl des Gemeinderats A. vom 14. Februar 2022 wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Hauptverfahrens (§ 112 Abs. 2 GG) zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Präsidium des Strafgerichts Aarau werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."