Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.42 (BS.2022.1) Art. 401 Entscheid vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- Gemeinderat A._____, führer […] Beschwerde- B._____, gegnerin […] Anfechtungs- Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 28. September 2022 gegenstand betreffend den Strafbefehl des Gemeinderats A._____ in der Strafsache gegen B._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gemäss Bussenzettel der [Polizei] vom 20. Oktober 2021 wird B. vorgehal- ten, am 20. Oktober 2021 Zigarettenabfälle weggeworfen zu haben (Littering). 1.2. Am 14. Februar 2022 erliess der Gemeinderat A. einen Strafbefehl gegen B. und verurteilte sie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 300.00 sowie den Kosten von Fr. 200.00. 1.3. Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhob B. beim Gemeinderat A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2022. 1.4. Am 4. Juli 2022 überwies der Gemeinderat A. den Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Be- zirksgericht Aarau. 2. Mit Datum vom 28. September 2022 erliess der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Aarau folgendes Urteil: " 1. Der mit Datum vom 4. Juli 2022 an das Bezirksgericht überwiesene Straf- befehl des Gemeinderats A. vom 14. Februar 2022 wird im Sinne der Er- wägungen zur Durchführung des Hauptverfahrens (§ 112 Abs. 2 GG) zu- rückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Präsidium des Strafge- richts Aarau werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 erhob der Gemeinderat A. (fortan: Be- schwerdeführer) gegen das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 28. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 28. September 2022 sei aufzuheben. -3- 2. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, das Hauptverfahren durchzuführen. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. B. liess sich innert der vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 angesetzten Frist nicht vernehmen. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Begründung des Urteils vom 28. September 2022 auf eine Stellungnahme. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer begründet die Zuständigkeit der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit § 112 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG [SAR 171.100]), macht mit Beschwerde aber gleichzeitig geltend, dass § 112 GG nicht mehr anwendbar, sondern mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung derogiert worden sei. 1.2. Bei Widerhandlungen gegen das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzge- bung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR [SAR 781.200]) i.S.v. § 39 Abs. 1 EG UWR kann der Gemeinderat Bussen bis zu Fr. 2'000.00 durch Strafbefehl aussprechen, wobei für das Verfahren – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Bestimmungen des Gemein- degesetzes gelten (vgl. E. 4 hiernach). Nach § 112 Abs. 1 GG kann der Gebüsste gegen einen Strafbefehl beim Gemeinderat innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben. Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 2 GG). Der Strafentscheid des Gemeinderats kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrich- ter weitergezogen werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar (§ 112 Abs. 3 GG). Im Übrigen gelten die Vorschrif- ten des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und -4- kantonalen Strafprozessrechts (§ 112 Abs. 4 GG), weshalb für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ergänzend die Bestimmungen der Schweize- rischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen. Ob sämtliche Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. September 2022 ge- richtete Beschwerde erfüllt sind, erscheint mit Bezug auf die Frage der Be- schwerdelegitimation des Gemeinderats A. als fraglich, nachdem gemäss Art. 381 Abs. 3 StPO die Kantone regeln, welche Behörden im Übertre- tungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen dürfen und eine solche Rege- lung im Lichte von bspw. § 112 Abs. 3 und Abs. 4 GG oder von § 37 und § 40 EG StPO nicht auf der Hand liegt. Die Eintretensfrage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen wäre, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrenslei- tung die Beschwerde gemäss Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO allein, wenn diese – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. 3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verneinte im Urteil vom 28. September 2022 seine funktionelle Zuständigkeit, da der Verfahrens- weg gemäss § 112 GG nicht eingehalten worden sei. Nach der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2022 hätte der Gemeinderat A. eine Verhandlung durchführen und einen begründeten Strafentscheid fäl- len müssen. Erst dieser Entscheid könne im Rahmen einer Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Die Überweisung des Strafbefehls vom 4. Juli 2022 sei damit verfrüht er- folgt, womit das Bezirksgericht Aarau zur Behandlung der Einsprache ge- gen den Strafbefehl funktionell nicht zuständig sei. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die im Gemeindegesetz enthaltenen Verfahrensregelungen in Strafsachen seit dem 1. Januar 2011 weitgehend durch die Schweizerische Strafprozessordnung derogiert worden und nicht mehr anwendbar seien. Somit seien für das Strafbefehlsverfahren der Ge- meinden ausschliesslich die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beachten und § 112 GG sei nicht mehr anwend- bar. -5- 4. 4.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer in funktioneller Hinsicht berechtigt war, die Busse über Fr. 300.00 auszusprechen (§ 39 Abs. 1 EG UWR; § 38 Abs. 1 und 2 GG). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob sich das Strafbefehls- bzw. das Einspracheverfahren nach kantonalem Prozessrecht (insb. § 112 GG) oder nach den Bestim- mungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 352 ff. StPO) rich- tet. 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Ge- setz bestimmten Behörden zu. Auch können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Förmlichkeit des Verfahrens verfolgt neben ihrer Ordnungsfunktion insb. die Realisierung des Rechtsstaatsprinzips im Straf- verfahren. Ziel der Strafrechtspflege ist die Durchsetzung des materiellen Strafrechts in rechtsstaatlicher Justizförmigkeit. Der Grundsatz der Form- strenge gilt entsprechend für das gesamte Strafverfahren (PETER STRAUB/THOMAS W ELTERT, Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 2 N 13). 4.2.1.2. Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretun- gen Verwaltungsbehörden übertragen (Art. 17 Abs. 1 StPO). Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vor- schriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), für abwei- chende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone verbleibt kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1 [Erwägung nicht publiziert in BGE 142 IV 70]). Es gilt der Grundsatz, dass die Kantone nicht die Freiheit haben, bei der Verfolgung von Strafta- ten des Bundesrechts in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht enthaltene Verhaltensformen (also bspw. ein Privatklageverfahren, ein be- sonderes Anklagezulassungsverfahren oder ein weiteres Rechtsmittel wie ein Rekurs oder eine Nichtigkeitsbeschwerde) vorzusehen (NIKLAUS SCHMID, Möglichkeiten und Grenzen der Kantone bei der Organi- sation ihrer Strafbehörden nach der künftigen Schweizerischen Strafpro- zessordnung, in: AJP 6/2007, S. 699 ff.). Besondere Vorschriften gelten demgegenüber für die Ahndung von Über- tretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, im Steuerstrafver- fahren sowie für die Verfolgung von Übertretungen des kantonalen Rechts (vgl. E. 4.2.1.3. hiernach), falls diesbezüglich nicht auf die Schweizerische Strafprozessordnung verwiesen wird (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, -6- in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 357 N 3). 4.2.1.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 StPO regelt die Schweizerische Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Hinge- gen regelt das kantonale Recht die Verfolgung und Beurteilung von Straf- taten nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 335 StGB, wobei es wün- schenswert ist, dass die Kantone in ihren Einführungserlassen die Schwei- zerische Strafprozessordnung ganz oder mindestens teilweise auch für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftatbestände für anwendbar erklären (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [SR 05.092], S. 1127; PETER STRAUB/THOMAS W ELTERT, Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 1 N 1 und 12; W OLFGANG W OHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 1 N 10; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 71). In Fällen, in denen die Kantone ohne sachlichen Grund an eigenen Verfahrensregelungen festhielten, insbesondere dann, wenn diese nicht den gleichen rechtstaatlichen Standard gewährleisteten wie die Schweizerische Strafprozessordnung, würde dem gesetzgeberischen Wil- len zur Vereinheitlichung des Verfahrensrechts im Rahmen des Strafpro- zesses nicht entsprochen (STRAUB / W ELTERT, a.a.O., Art. 1 N 12). 4.2.1.4. Als Zwischenergebnis lässt sich konstatieren, dass für die Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht auch nach Inkrafttreten der Schweizeri- schen Strafprozessordnung Raum verbleibt, sofern es im jeweiligen Ver- fahren kantonales Strafrecht zu beurteilen gilt (vgl. E. 4.2.1.3. hiervor). So- weit es demgegenüber um die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht geht, sind abweichende oder ergänzende Verfahrens- bestimmungen der Kantone nicht möglich (vgl. E. 4.2.1.2.). 4.2.2. 4.2.2.1. Im vorliegenden Fall wird B. eine Widerhandlung gegen § 38 Abs. 1 lit. bbis EG UWR i.V.m. § 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 6.1. OBVV (SAV 251.213) und somit ein Verstoss gegen eine kantonale Übertretungsstrafnorm vor- geworfen (vgl. auch § 38c Abs. 1 lit. a Ziff. 6 EG StPO). Das aargauische kantonale Recht kennt für die Verfolgung kantonaler Strafnormen zwei mögliche Zuständigkeiten: die Staatsanwaltschaft oder der Gemeinderat gemäss § 38 i.V.m. § 112 GG. Für alle im gemeinderätli- chen Strafverfahren ausgesprochenen Bussen findet grundsätzlich das -7- Strafbefehlsverfahren nach § 112 GG und § 117 GG Anwendung (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl. 2017, S. 315). Gemäss § 39 Abs. 1 EG UWR kann der Gemeinderat in seinem Zuständigkeitsbe- reich Bussen im Anwendungsbereich der Umwelt- und Gewässerschutzge- setzgebung bis Fr. 2'000.00 durch Strafbefehl aussprechen. Gemäss § 37 Abs. 1 EG StPO gelten für Strafbefehle der Gemeinderäte und anderer Ver- waltungsbehörden für Zuwiderhandlungen gegen kantonale Strafbestim- mungen die Verfahrensbestimmungen gemäss den Art. 355-357 StPO sinngemäss, wenn keine kantonalrechtliche Spezialbestimmung besteht, was vorliegend mit § 112 GG der Fall ist. Der rechtsstaatliche Standard der Schweizerischen Strafprozessordnung ist durch diese Bestimmung ohne weiteres gewährleistet, indem sie den Weiterzug des Strafentscheids des Gemeinderats an das Bezirksgerichtspräsidium vorsieht (vgl. BAUMANN, a.a.O., S. 313). Im Ergebnis erhellt, dass sich das Rechtsmittelverfahren gegen den Straf- befehl vom 14. Februar 2022 nach § 112 GG richtet (vgl. E. 1.2. hiervor für den Verfahrensablauf), womit das Bezirksgericht Aarau den Strafbefehl zu Recht an den Beschwerdeführer zur Durchführung des Hauptverfahrens i.S.v. § 112 Abs. 2 GG zurückgewiesen hat. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. B. sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflich- tigen Aufwendungen entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Gasser