4. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, insgesamt Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)