a StPO als am 7. August 2020 zugestellt gilt, womit die 10-tägige Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) am 17. August 2020 endete und vom Beschwerdeführer mit der von ihm erst am 17. Juni 2022 erhobenen Einsprache nicht gewahrt wurde. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Einsprache daher als ungültig qualifizierte und in den Erwägungen feststellte, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sei, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 11 -