3.9. Zusammenfassend ist mit der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2020 gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 7. August 2020 zugestellt gilt, womit die 10-tägige Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) am 17. August 2020 endete und vom Beschwerdeführer mit der von ihm erst am 17. Juni 2022 erhobenen Einsprache nicht gewahrt wurde.