Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Übertretungsvorhalt sowie mit E-Mail der Regionalpolizei Lenzburg über den Verfahrensablauf aufgeklärt. Im Hinblick auf den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 30. Juli 2020, wonach der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil werde, bestand seitens der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten keine darüberhinausgehende Verpflichtung, den Beschwerdeführer anderweitig auf diese Rechtsfolgen aufmerksam zu machen. Was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis bezüglich Halterhaftung bezwecken will, ist nicht nachvollziehbar.