3.8. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, die Behörden hätten ihn über den Ablauf des Ordnungsbussenverfahrens sowie die geltende Halterhaftung und die Tatsache, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe anstehe, aufklären müssen, ist nicht ersichtlich, was er aus dieser Argumentation für sich ableiten könnte. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Übertretungsvorhalt sowie mit E-Mail der Regionalpolizei Lenzburg über den Verfahrensablauf aufgeklärt.