Dass im Strafbefehl für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um ein Delikt im Bagatellbereich handelt, weshalb die Annahme der Zustellfiktion nicht gegen das Konventionsrecht verstösst. Dabei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, rechtzeitig Einsprache zu erheben und damit eine gerichtliche Beurteilung zu verlangen.