Die Annahme der Zustellfiktion ist damit, zumindest soweit eine Busse oder eine Geldstrafe im Bagatellbereich ausgefällt wird, mit dem Konventionsrecht vereinbar (MATTMANN/ESCHLE/RADER/W ALSER/THOMMEN, Heimliche Verurteilungen, in: ZStrR 139/2021 S. 261 ff.). Dass im Strafbefehl für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um ein Delikt im Bagatellbereich handelt, weshalb die Annahme der Zustellfiktion nicht gegen das Konventionsrecht verstösst.