rechte (EGMR) ist die Zustellfiktion nicht per se mit der Konvention unvereinbar. Vielmehr geht auch der EGMR davon aus, dass von der beschuldigten Person erwartet werden kann, um den Empfang der Post besorgt zu sein, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Die Annahme der Zustellfiktion ist damit, zumindest soweit eine Busse oder eine Geldstrafe im Bagatellbereich ausgefällt wird, mit dem Konventionsrecht vereinbar (MATTMANN/ESCHLE/RADER/W ALSER/THOMMEN, Heimliche Verurteilungen, in: ZStrR 139/2021 S. 261 ff.).