Auch in zeitlicher Hinsicht steht der Annahme der Zustellfiktion nichts entgegen, zumal der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 lediglich rund drei Monate nach Ausstellung des Übertretungsvorhalts erlassen wurde. Somit kann sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine erst zwei Jahre später erfolgte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Juli 2020 nicht damit entschuldigen, vom gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf keine Kenntnis gehabt zu haben.